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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand Jänner 2002 1.)
Allgemein 1.1 Diese Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstigen
Rechtsgeschäfte an unsere gewerblichen Kunden. 1.2 An unsere
Angebote sind wir innerhalb von 60 Tagen ab Datum gebunden; eine davon
abweichende Bindung muss gesondert vereinbart werden. 1.3 Wenn unsere
Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich beanstandet wird,
gilt sie als Vertragsinhalt. 1.4
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 2.)
Lieferung 2.1
Die Ware wird auf Kosten des Käufers geliefert, soweit
nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Vereinbarte
Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug gewährleistet
ist. 2.3
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum
Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen
wird bzw. eine Zustellung aus Gründen, die beim Käufer liegen, nicht möglich
ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden
zu lagern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist freihändig zu
verkaufen. Dieser Verkauf stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar; der
Verkaufserlös ist lediglich auf den geschuldeten Kaufpreis in Anrechnung zu
bringen. 2.4
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns
nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung und dgl., sowie von uns
oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrunfälle (leichte Fahrlässigkeit
schadet hier nicht) und sonstige Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer
ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei
unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem
Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der
Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung
unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. Führen
derartige Umstände lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch
berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach eigenem
Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen. Keinesfalls werden wir dadurch
verpflichtet uns mit den Vertrags-, bzw. Angebotsgegenständlichen Waren bei
fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen der ÖAG im Sinne dieser
Bestimmungen berechtigen den Abnehmer weder zu Vertragsrücktritt, noch zu
anderen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche. 2.5
Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übernahme der Ware in
unseren Lagern bzw. bei Lieferungen durch die ÖAG selbst bei Übergabe an der
Adresse des Kunden, auf den jeweiligen Baustellen bzw. an sonstigen vom Kunden
genannten Lieferadressen. Im übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen
Regelungen über die Gefahrtragung. 2.6
Die Ware reist branchenüblich verpackt; die Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen
oder vergütet, soweit dies gesetzlich geregelt oder schriftlich vereinbart ist. 2.7
Die Ware wird bei Transport durch Dritte gegen
Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung
des Kunden und dann zu seinen Lasten und seiner Rechnung versichert. Äußerlich
erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und
unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
3.) Mängelrüge
/ Gewährleistung 3.1
Wir leisten nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr,
dass die Ware ordnungs- gemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für
besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt
wurden. 3.2
Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Zweite
Wahl“, „Restposten“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend
auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der
Ware zu erwarten sind. 3.3
Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in
den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden. 3.4
Angelieferte Ware ist vom Kunden sofort zu untersuchen;
hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. 3.5
Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben
gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung. 4.) Produkthaftung
und Schadenersatzhaftung 4.1
Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der
Produkthaftung, sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir ausschließlich für
vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldete Schäden haften. 4.2
Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über
Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen
Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den
Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen auch keine
weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung; Wartung,
Einbau oder sonstige Handhabung. Es trifft uns keine Verpflichtung, nicht von
uns hergestellte Ware bei An- oder Weiterverkauf zu untersuchen. 5.) Zahlung 5.1
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist; bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte
Rabatts als verfallen. 5.2
Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skonti setzt
voraus, dass alle uns zustehenden und bereits fälligen Ansprüche beglichen
sind (siehe Pkt. 5.5) 5.3
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber
entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont, Protest- und Einzugsspesen gehen zu
Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen
wir keine Gewähr. 5.5
Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste
Forderung angerechnet, auch wenn diese anders gewidmet wurde. 5.6
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5.7
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche daraus
entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Anwälten,
nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, sowie Verzugszinsen von 12%
p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere
Bankzinsen zu verlangen. 5.8
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die
sofortige Zahlung sämtlicher aushaftenden Forderungen zu verlangen und
insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht
steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über
die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden. 5.9
Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Kunden trotz Setzung
einer 8-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, unbeschadet unserer Rechte
(insbesondere jenes gemäß 2.3.), die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag
zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten. 6.) Eigentumsvorbehalt 6.1
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag in unserem Eigentum. 6.2
Der Kunde ist berechtigt, in unserem
Vorbehaltungseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes
zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind
dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb
entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch
in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst zugegriffen,
hat der Kunde uns unverzüglich darüber zu verständigen; allfällige mit der
Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsenden Kosten sind uns vom Kunden zu
ersetzen. 6.3
Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem
Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem
Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung
entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht. 7.) Erfüllungsort Erfüllungsort
für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der
Ort unseres Unternehmersitzes. 8.) Gerichtstand Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten ist Graz. Es ist ausschließlich österreichisches
Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Einheitskaufsrechts anzuwenden. 9.) Rechtsvertrag Im
Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt
der Restvertrag vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung gilt als
durch eine zulässige Bestimmung ersetzt. 10.) Recht- Geschäftsnachfolger Die
Verpflichtungen des Käufers aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen
inklusive dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für
seine Rechts- und Geschäftsnachfolger, wobei der Käufer zur entsprechenden Überbindung
verpflichtet ist.
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